Sonntag, 11. November 2012

Unterbezahlt und entrechtet Arbeiten bei EDEKA



"Wir lieben Lebensmittel" – mit diesem Slogan wirbt EDEKA. Der größte Lebensmittelhändler des Landes hat eine über 100-jährige Tradition und einen guten Ruf. Weniger groß als zu Lebensmitteln scheint jedoch die Zuneigung zu vielen EDEKA-Mitarbeitern zu sein.

Quelle: http://frontal21.zdf.de/ZDF/zdfportal/web/ZDF.de/Frontal-21/2942216/25100942/1cf412/Unterbezahlt-und-entrechtet.html

Wechsel zu einer „Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft“ als Umgehung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs

Pressemitteilung Nr. 76/12

Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erschien, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen werde.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag mit der IG Metall geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Kläger für diese und klagte im Juni 2009 auf Entfristung.
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht und dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Beklagte kann sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der B & Q geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erschien es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 8 AZR 572/11 -

Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16261&pos=0&anz=76&titel=Wechsel_zu_einer_%84Besch%E4ftigungs-_und_Qualifizierungsgesellschaft%93_als_Umgehung_der_Rechtsfolgen_eines_Betriebs%FCbergangs

Mittwoch, 3. Oktober 2012

Oskar Negt in "Arbeit und menschliche Würde"

"Arbeitslosigkeit ist ein Gewaltakt, ein Anschlag auf die körperliche und seelisch- geistige Integrität der davon betroffenen Menschen. Das Ringen um eine zukunftsfähige Arbeitsgesellschaft ist deshalb keine bloß akademische Auseinandersetzung, sondern ein Kampf um Herrschaftsinteressen, um die Zukunft der Demokratie."

Samstag, 21. Juli 2012

Zur Geschichte der Betriebsverfassung

Walther Müller-Jentsch zur "List der Geschichte"


Ein sehr lesenswerter kurzer Abriss der Geschichte der Betriebsverfassung

http://www.boeckler.de/40333_40356.htm

Montag, 16. Juli 2012

Aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

In seiner Pressemitteilung Nr. 43/12 teilt das BAG mit:

"Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 -

Prozessuale Verwertung von Aufzeichnungen aus verdeckter Videoüberwachung im Kündigungsschuzprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.06.12 zur prozessualen Verwertung von Aufzeichnungen aus verdeckter Videoüberwachung Stellung genommen. Hiernach muss das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers höheres Gewicht haben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der der konkrete Verdacht einer strafbare Handlungen bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 -

Freitag, 15. Juni 2012

Mitbestimmung bei Leiharbeit

Leiharbeit ist dazu gedacht, Auftragsspitzen abzufedern. Damit Betriebe nicht weite Teile der Stammbelegschaft durch Leiharbeiter ersetzen, sollen Betriebsräte mehr Mitbestimmungsrechte erhalten. Diese wären auch erstreikbar, zeigt ein Gutachten. http://www.boeckler.de/39820_39836.htm

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...