Sonntag, 13. April 2014

"Flashmob" als Streikaktion verfassungsgemäß Gewerkschaftlich organisierte "Flashmob"-Aktionen während eines Streiks sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts verwarf eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgeberverbandes gegen ein BAG-Urteil (Az: 1 BvR 3185/09), das solche organisierten blitzartigen Massenaufläufe während eines Streiks im Einzelhandel für generell zulässig erklärt hatte. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte 2007 während eines Arbeitskampfes zu einer "Flashmob"-Aktion in einer Berliner Supermarktfiliale aufgerufen, in der Streikbrecher arbeiteten. Bei der knapp einstündigen Aktion kamen etwa 40 Personen in die Filiale und verursachten durch den koordinierten Kauf zahlreicher "Cent-Artikel" Warteschlangen an den Kassen. Zudem packten sie Einkaufswagen mit Waren voll und ließen sie im Laden stehen. Die Teilnehmer der Aktion waren per SMS von der Gewerkschaft dorthin bestellt worden. Der klagende Arbeitgeberverband hatte ver.di den Aufruf zu weiteren derartigen Flashmobs untersagen lassen wollen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist die Auslegung des Arbeitskampfrechts durch das Bundesarbeitsgericht aber mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfs beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlasse Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Das Grundgesetz schreibe nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen seien; es verlange keine Optimierung der Kampfbedingungen. Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen würden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen solle kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen, so die Verfassungsrichter. Mit seiner Entscheidung hatte das BAG die Flashmob-Aktionen unter Einbezug Dritter grundsätzlich als zum Kernbereich der Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften gehörend beurteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat an der Beurteilung des BAG in Bezug auf die Reichweite des Koalitionsgrundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG nichts auszusetzen gehabt. So haben die Gewerkschaften auch zukünftig die Möglichkeit, Arbeitskampfe mit „phantasievollen“ Mitteln führen zu können. Quelle: www.betriebsratsqualifizierung.de

Betriebsrätestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stär...