Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.11l2015 ( 1 ABR 76/13) entschieden, dass die betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen kann. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können.
Die vollständige Entscheidung kann hier nachgelesen werden:
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