Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 09.03.16 in einem Eilverfahren entschieden (Urt. v. 09.03.2016, Az. 3 GA 3/16). In dem vorliegenden Fall hatte ein Reinigungsunternehmen seinen Mitarbeitern eine Prämie von 50 Euro für den Fall angeboten, dass sie aus der Gewerkschaft austreten. Das Gericht hat dieses Vorgehen als klar rechtswidrig und als einen "massiven Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit" bezeichnet. Den Gewerkschaften steht insofern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG zu.
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